Entgelte

Gute Pflege hat ihren Preis – aber wie wird er ermittelt und wer trägt die Kosten? Die gesetzlichen Regelungen der Pflegeversicherung und der verschiedenen Bundes- und Landesgesetze rund um das Thema „Pflege“ sind umfassend. Zu umfassend – und leider auch zu kompliziert –, um sie hier auch nur annähernd vollständig darzustellen. Wir wollen dennoch versuchen, Ihnen die wichtigsten Fragen zu beantworten. Für weitergehende Hilfe oder ein Beratungsgespräch stehen Ihnen unsere Mitarbeitenden jederzeit gerne zur Verfügung.

Unsere Leistungsentgelte.

Unser Haus ist durch die zuständige Aufsichtsbehörde als Pflegeeinrichtung zugelassen und verfügt über einen Versorgungsvertrag mit allen Pflegekassen und dem zuständigen Träger der überörtlichen Sozialhilfe. Die Höhe der Entgelte für Leistungen der Pflege & Betreuung sowie für Verpflegung & Unterkunft vereinbaren wir den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend unter Beteiligung des Bewohnerbeirats in regelmäßigen Verhandlungen mit diesen Vertragspartnern. Das Entgelt für das „Wohnen“, also für die Bereitstellung der Räumlichkeiten, wird auf Grundlage der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen von der zuständigen Behörde festgesetzt. Andere Entgelte, für Zusatzleistungen und/oder Sonstige Leistungen, bestimmen wir unter Berücksichtigung der entstehenden Kosten.

Welche Leistungsentgelte gibt es und wofür werden sie erhoben?

Der Gesetzgeber gliedert die Entgelte von Pflegeeinrichtungen nach dem Inhalt der erbrachten Leistungen – also nach Leistungsbereichen. Im Einzelnen wird unterschieden:

Pflege & Betreuung

Pflegeeinrichtungen haben den gesetzlichen Anspruch auf eine leistungsgerechte Vergütung für die von ihnen erbrachten Pflegeleistungen. Dabei umfasst dieser Leistungsbereich nicht nur die allgemeine Pflege, sondern auch Leistungen der sozialen Betreuung und – soweit nicht ausnahmsweise eine Leistungspflicht der Krankenkasse besteht – auch Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Von der Grundpflege wie Waschen, Anziehen oder dem Anreichen von Nahrung über Einzel- oder Gruppenangebote des sozialen Lebens bis hin zu Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, wie etwa dem Verabreichen von Medikamenten, – die Palette der möglichen Leistungen in diesem Bereich ist groß. Natürlich ist die Inanspruchnahme von Bewohner zu Bewohner individuell höchst unterschiedlich und sie kann sich im Verlauf der Zeit verändern. Der Gesetzgeber schreibt deswegen vor, dass jeder Bewohner einem Pflegegrad zugeordnet wird. Die Zuordnung erfolgt aufgrund einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen  Das Entgelt steigt mit zunehmenden Pflegegrad an; innerhalb des jeweiligen Pflegegrades wird aber allen Bewohnern das gleiche Entgelt für Pflege & Betreuung berechnet. Im Haus am Stadtwald dürfen wir gemäß unserem Versorgungsvertrag Bewohner versorgen, deren Pflege- und Betreuungsbedarf mindestens dem Pflegegrad 3 entspricht.

Wohnen

Die Bereitstellung der notwendigen Räumlichkeiten beginnt mit dem Bau oder der Anschaffung des Hauses und seiner Einrichtung – eine große Investition. Deswegen werden die Entgelte für das Wohnen häufig auch als Investitionskosten bzw. als investive Folgekosten oder kurz als I-Kosten bezeichnet. Die Leistung besteht in der Bereitstellung aller Räumlichkeiten und Außenanlagen des Hauses und ihrer laufenden Instandhaltung bzw. Instandsetzung. Das Entgelt des Wohnens dient also zur Deckung all jener Kosten, die dem Träger im Zusammenhang mit der Erstellung oder Anschaffung des Hauses und seiner Ausstattung entstanden sind bzw. laufend entstehen. Man kann das Entgelt für das Wohnen ganz gut mit der Kaltmiete bei einem Wohnraummietverhältnis vergleichen. Naturgemäß ist das Entgelt für das Wohnen nicht nach dem Pflegebedarf, sondern nach der Art des Wohnraums (Einzel- oder Doppelzimmer) gestaffelt.

Verpflegung & Unterkunft

Das Entgelt für Verpflegung & Unterkunft umfasst neben der Verköstigung vor allem die nötige hauswirtliche Versorgung unserer Bewohner. Hierzu zählen neben der Reinigung der Räume und der Wäsche auch jene Kosten, die bei einem Wohnraummietverhältnis den Mietnebenkosten (Heizung, Wasser, Strom, Versicherung, etc.) entsprechen würden. Auch dieses Entgelt wird allen Bewohnern unabhängig von ihrem Pflegebedarf in gleicher Höhe berechnet.

Die Umlage für die generalistische Pflegeausbildung:

Zur Finanzierung der generalistischen Pflegeausbildung wird ein Vergütungszuschlag (VZ) erhoben. Dieser Vergütungszuschlag wird für alle Pflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen von der Bezirksregierung Münster einrichtungsindividuell festgesetzt und verwaltet. Er findet seine Grundlage im Pflegeberufegesetz, das im Jahr 2020 eingeführt wurde.